Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 83

§ 83 – Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber

Der Hauptwahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Kurz erklärt

  • Der Hauptwahlvorstand wählt Bewerber für den Aufsichtsrat aus.
  • Die Anzahl der Bewerber entspricht der Anzahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder.
  • Die Auswahl erfolgt nach der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen.
  • Bei Stimmengleichheit wird das Los zur Entscheidung gezogen.
  • Die Regelung betrifft die Durchführung eines Wahlgangs.